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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2020</title>
    <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2020</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German</language>
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      <title>Landessozialgericht</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[Kein Pflegeentlastungsbetrag bei „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson, wenn coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+Pflegeentlasung+bei+Haushalt-Corona-Hilfe</link>
      <description><![CDATA[<br />Ist ein coronabedingter Versorgungsengpass nicht glaubhaft gemacht, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Pflegeentlastungsbetrags von monatlich 125 € bei Inanspruchnahme von „Haushalt-Corona-Hilfe“ durch Privatperson.<br /><br />Beschluss vom 09.11.2020, Aktenzeichen L 4 P 3250/20 ER-B<p class="pbs-datum">Datum: 13.11.2020</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Bei dem in Mannheim lebenden Antragsteller A ist der Pflegegrad 2 (seit Juli 2020: Pflegegrad 3) anerkannt.
Nach &#167; 45b Abs. 1 SGB XI haben Pflegebed&#252;rftige in h&#228;uslicher Pflege grunds&#228;tzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag
in H&#246;he von bis zu 125 &#8364; monatlich (Kostenerstattung gegen Nachweise bei Inanspruchnahme durch einen nach Landesrecht
anerkannten Dienstleister wie z.B. eine Sozialstation). Der Antragsteller hatte entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen (Einkaufen,
Putzen, Boteng&#228;nge, Abfallentsorgung) bis M&#228;rz 2020 von der Sozialstation erhalten.</p>
<p style="text-align: justify;">Bei seiner Pflegekasse beantragte A f&#252;r den Zeitraum ab April 2020 Kostenerstattung f&#252;r
&#8222;Haushalt-Corona-Hilfe&#8220; unter Vorlage von Quittungen. Diese waren durch verschiedene Privatpersonen unterzeichnet. Seine
Pflegekasse lehnte dies ab, weil es sich bei den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Nach erfolglosem Eilantrag beim
Sozialgericht legte A Beschwerde vor dem Landessozialgericht ein. Diese wies das LSG zur&#252;ck:</p>
<p style="text-align: justify;">Die geltend gemachten haushaltsnahen Dienstleistungen seien nicht erstattungsf&#228;hig, weil es sich bei
den Privatpersonen um keine anerkannten Dienstleister handele. Die Anerkennung von Einzelpersonen sei ausgeschlossen. Dies entspreche dem
Zweck der gesetzlichen Regelungen, die gew&#252;nschten infrastrukturf&#246;rdernden Effekte zu erzielen. Auf die Qualifikation der von A
in Anspruch genommenen Einzelpersonen komme es daher nicht an. Nach &#167; 150 Abs. 5 SGB XI k&#246;nnten die Pflegekassen zwar nach ihrem
Ermessen zur Vermeidung von - durch den Coronavirus im Einzelfall im h&#228;uslichen Bereich verursachten - pflegerischen
Versorgungsengp&#228;ssen Kostenerstattung gew&#228;hren. Dies gelte auch dann, wenn es sich um nicht durch Landesrecht anerkannte
Dienstleister handele (z.B. Hilfe durch Verwandte, Bekannte, Nachbarn&#8230;). Im konkreten Fall sei aber ein durch das Corona-Virus
verursachter pflegerischer Versorgungsengpass f&#252;r den vorliegend geltend gemachten Hilfebedarf derzeit nicht ersichtlich. Zwar seien
die erbrachten Hilfen in den Quittungen f&#252;r April und Mai 2020 als &#8222;Haushalt-Corona-Hilfe&#8220; bezeichnet worden. Hieraus
erg&#228;ben sich aber keine Hinweise auf das tats&#228;chliche Bestehen eines pflegerischen Versorgungsengpasses. Insbesondere sei nicht
erkennbar, dass und weshalb die Hilfeleistung nicht weiterhin durch die zuvor eingeschaltete Sozialstation habe erbracht werden
k&#246;nnen. Die Sozialstation habe A auch nicht mitgeteilt, dass sie die Hilfen aufgrund eines coronabedingten Versorgungsengpasses nicht
l&#228;nger erbringen k&#246;nne (Beschluss vom 09.11.2020, Az.: L 4 P 3250/20 ER-B).</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Nach &#167; 150 Abs. 5 SGB XI k&#246;nnen die Pflegekassen nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus
SARS-CoV-2 im Einzelfall im h&#228;uslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengp&#228;ssen Kostenerstattung in H&#246;he der
ambulanten Sachleistungsbetr&#228;ge (&#167; 36) nach vorheriger Antragstellung gew&#228;hren (&#8230;); dabei haben sie vorrangig
Leistungserbringer zu ber&#252;cksichtigen, die von Pflegefachkr&#228;ften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind
jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen.</p>
<p>&#167; 150 SGB XI wurde mit Wirkung vom 28. M&#228;rz 2020 neu eingef&#252;gt. Die zun&#228;chst bis 30. September 2020 befristete
Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2020 verl&#228;ngert.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Nov 13 00:00:00 CET 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sturz beim Skifahren auf mehrtägiger, vom Arbeitgeber organisierten Reise kann Arbeitsunfall sein]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Sturz+beim+Skifahren+auf+mehrtaegiger_+vom+Arbeitgeber+organisierten+Reise+kann+Arbeitsunfall+sein</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung neben anderen Aktivitäten angebotene Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.</justify><justify><b> </b></justify><justify><b> </b></justify>Urteil vom 28. Mai 2020, Aktenzeichen: L 10 U 289/18<br /><br /><justify><br /></justify><p class="pbs-datum">Datum: 26.05.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Der im Jahr 1979 geborene Entwicklungsingenieur E nahm 2016 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einer von
seinem Arbeitgeber traditionell im M&#228;rz initiierten 5-t&#228;gigen Reise nach &#214;sterreich teil. Hierbei wurden gemeinsame
Aktivit&#228;ten in 3 Gruppen unternommen (Wandern, Rodeln, Skifahren). Die Einteilung der Gruppen richtete sich nach K&#246;nnen und
Ausdauer. An jeder Gruppe nahm mindestens eine F&#252;hrungskraft aus der erweiterten Gesch&#228;ftsf&#252;hrung teil. Nach den
Gruppenaktivit&#228;ten trafen sich t&#228;glich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch. Betriebsfremde waren nicht
eingeladen und nahmen auch nicht teil.</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">E st&#252;rzte beim Skifahren am 3. Tag der Reise (18.03.) und brach sich hierbei den rechten Unterschenkel
sowie das Stei&#223;bein.<br />
&#160;<br />
</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein Versicherungsfall
vor, weil E zur Zeit des Sturzes keine versicherte T&#228;tigkeit verrichtet habe. Die zum Unfall f&#252;hrende Teilveranstaltung
&#8222;Skifahren&#8220; habe nicht allen an der Reise teilnehmenden Besch&#228;ftigten offen gestanden. Denn das Skifahren verlange
Fertigkeiten, &#252;ber die nicht alle Teilnehmer verf&#252;gten. Ein Gemeinschaftserlebnis mit der M&#246;glichkeit des gegenseitigen
Austauschs und der St&#228;rkung des Zusammengeh&#246;rigkeitsgef&#252;hls sei beim Skifahren im Gegensatz zu anderen m&#246;glichen
Freizeitveranstaltungen (wie etwa Bowling oder Wanderungen) nur bedingt zu erreichen. Im Vordergrund h&#228;tten f&#252;r den skifahrenden
Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief f&#252;r E erfolglos.<br />
&#160;<br />
</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Im Berufungsverfahren hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das
Ereignis vom 18.03.2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen:&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren habe E zwar keine Pflicht aus dem
Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis als Entwicklungsingenieur erf&#252;llt. Jedoch sei die mehrt&#228;gige Reise und das hiervon umfasste
Skifahren als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Bei nat&#252;rlicher Betrachtungsweise habe es sich auch um
eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung gehandelt. Deshalb seien w&#228;hrend der Reise vorgesehene Aktivit&#228;ten wie das
Skifahren versichert gewesen. Durch die Organisation unterschiedlicher Interessengruppen (Skifahren, Wandern, Rodeln) und dem
anschlie&#223;enden gruppen&#252;bergreifenden Austausch habe eine Teilnahme m&#246;glichst vieler Besch&#228;ftigter an der
Gesamtveranstaltung gew&#228;hrleistet werden k&#246;nnen. Hierdurch h&#228;tten die betrieblichen Zwecke (F&#246;rderung des
Gemeinschaftsgedankens und St&#228;rkung des Wir-Gef&#252;hls innerhalb der Belegschaft) erreicht werden k&#246;nnen. Gruppenintern sei
dies auch in der Skifahrergruppe erreichbar gewesen. So k&#246;nne das Skifahren bereits auf der Piste durch die gemeinsame Abfahrt zu
einer St&#228;rkung des Wir-Gef&#252;hls beitragen. Hinzu k&#228;men gemeinschaftliche Aufenthalte an den Liften und Einkehr in
Skih&#252;tten, bei denen ebenfalls Erfahrungsaustausch, Diskussionen und n&#228;heres Kennenlernen m&#246;glich gewesen seien. Die
privaten Interessen der Skifahrer bzw. deren individuelles sportliches Erleben h&#228;tten daher hier nicht im Vordergrund gestanden. Die
Reise habe mit einer Beteiligungsquote von &#252;ber 50% auch den betrieblichen Zweck erreicht.</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; -ms-word-break: break-all;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1" cellpadding="0" cellspacing="0">
<tbody>
<tr>
<td style="padding: 0.75pt; border: #000000; width: 100%; background-color: transparent;" width="100%">
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; -ms-word-break: break-all;"><strong><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#167; 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :</span></span></strong></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; -ms-word-break: break-all;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Kraft Gesetzes sind versichert (&#8230;) Besch&#228;ftigte (&#8230;).</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; -ms-word-break: break-all;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><strong><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#167; 8 SGB VII</span></span></strong><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">: (1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den &#160; Versicherungsschutz nach
&#167; 2 (&#8230;) begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf
den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. (&#8230;).</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">&#160;</span></span></p>
<p style="margin: 0cm 0cm 0pt; line-height: normal; text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">Hinweis</span></span></span><span style="color: black; font-family: 'Arial',sans-serif; mso-fareast-font-family: 'Times New Roman'; mso-fareast-language: DE;"><span style="font-size: medium;">: Die &#160; Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zust&#228;ndige
Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische
Rehabilitationsma&#223;nahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/&#220;bergangsgeld oder eine Verletztenrente zu
zahlen.</span></span></p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 26 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Beschäftigte sind während des Aufenthaltes in der Toilettenanlage nicht unfallversichert]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/6307349</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) hält daran fest, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bereits an der Außentür zur Toilettenanlage endet und nicht erst mit dem Durschreiten der Schwelle zu den Toilettenkabinen.<br /> <br />Urteil vom 30. April 2020, Aktenzeichen L 10 U 2537/18<p class="pbs-datum">Datum: 22.05.2020</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin war in einem Feinkostladen eines gro&#223;en Einkaufszentrums in der N&#228;he von
Stuttgart besch&#228;ftigt. Im September 2016 rutschte sie im Toilettenraum, der dem gesamten Personal zur Verf&#252;gung stand, auf nassem
Boden aus und st&#252;rzte auf die&#160;rechte K&#246;rperseite. Sie hatte die Au&#223;ent&#252;r der zur Toilettenanlage geh&#246;renden
R&#228;umlichkeiten durchschritten und befand sich beim Sturz an der T&#252;rschwelle zwischen dem Vorraum mit Waschbecken und den
Toilettenkabinen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das
sozialgerichtliche Verfahren verlief f&#252;r die Kl&#228;gerin erfolglos. Das LSG wies ihre Berufung zur&#252;ck. Die Verrichtung der
Notdurft und der Aufenthalt am Ort ihrer&#160;Vornahme geh&#246;rt zum nicht versicherten pers&#246;nlichen Lebensbereich, da sie
unabh&#228;ngig von einer betrieblichen T&#228;tigkeit erforderlich ist. Bei nat&#252;rlicher Betrachtungsweise z&#228;hlt zum Vorgang des
Verrichtens der Notdurft diese selbst und das H&#228;ndewaschen, also der&#160;gesamte Aufenthalt in allen zur Toilette geh&#246;renden
R&#228;umlichkeiten. Ein eventuell zuvor bestehender Versicherungsschutz endet an der Au&#223;ent&#252;r zur Toilettenanlage. Diese auf
objektive Merkmale gegr&#252;ndete klare Grenzziehung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das sich von dem
Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und dem Streben nach einer m&#246;glichst einheitlichen Rechtsprechung leiten lie&#223;. Anders als der
Dienstunfallschutz nach dem Beamtenrecht, der&#160;grunds&#228;tzlich abstrakt an die Dienstaus&#252;bung im r&#228;umlichen Machtbereich
des&#160;Dienstherrn ankn&#252;pft, erfordert der sozialversicherungsrechtliche Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der
konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten T&#228;tigkeit, etwa als Besch&#228;ftigte.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Rechtsgrundlagen</strong></p>
<p><strong>&#167; 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)</strong></p>
<p>Kraft Gesetzes sind versichert Besch&#228;ftigte.</p>
<p><strong>&#167; 8 Abs. 1 SGB VII</strong></p>
<p>Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167;&#167; 2, 3 oder 6 SGB VII
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p>Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri May 22 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/6305738</link>
      <description><![CDATA[<justify><br /></justify>Das Landessozialgericht (LSG) bekräftigt, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt.<br /> <br />Urteil vom 30. April 2020, Aktenzeichen L 10 U 4485/18<p class="pbs-datum">Datum: 20.05.2020</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6305746">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger ist Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes e. V. (DRK) und langj&#228;hriger ehrenamtlicher
Vorsitzender eines Ortsvereins in der N&#228;he von Freiburg im Breisgau. Zu dessen satzungsm&#228;&#223;iger Aufgabe geh&#246;rt neben der
Hilfe f&#252;r die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen unter anderem die&#160;vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit allen Verb&#228;nden des&#160;DRK und deren Mitgliedern. Dieser pflegt seit &#252;ber 25 Jahren eine freundschaftliche
Beziehung zu dem Ortsverein eines anderen Kreisverbandes. Sie tauschen sich &#252;ber die Arbeit des DRK aus und treffen sich mehrmals im
Jahr zu gemeinsamen &#220;bungen und Fortbildungen. An&#160;den Generalversammlungen nehmen sie gegenseitig teil, wobei der Kl&#228;ger
diese stets besuchte.</p>
<p style="text-align: justify;">Jener Ortsverein lud zu einer Generalversammlung Mitte M&#228;rz 2017 in einen Landgasthof ein. Die
Einladung richtete sich an alle aktiven und passiven Mitglieder sowie Freunde des DRK. Die Tagesordnung umfasste auch Gru&#223;worte der
G&#228;ste. Der Kl&#228;ger, dessen Ortsverein eine&#160;Einladung erhielt, sah sich verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen und
beabsichtigte, Gru&#223;worte zu sprechen. Im Anschluss an die&#160;Versammlung wollte er sich mit den Verantwortlichen des einladenden
Ortsvereins zusammensetzen und gegebenenfalls Termine abkl&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Am Tag der Veranstaltung machte er sich mit f&#252;nf weiteren Mitgliedern seines Ortsvereins im
DRK-Mannschaftsbus auf den Weg zur Generalversammlung, wobei er das&#160;Fahrzeug lenkte. Auf der Fahrt kollidierte er mit einem
Personenkraftwagen, dessen Fahrer in einen Sekundenschlaf gefallen war. Durch die Kollision kam der&#160;Bus von der Fahrbahn ab und
&#252;berschlug sich mehrmals. Dabei wurde eine&#160;Insassin get&#246;tet und die&#160;anderen f&#252;nf zum Teil schwer verletzt. Der
Kl&#228;ger erlitt ein Rasanztrauma mit einer Sch&#228;del- und Schulterprellung. Hier&#252;ber berichtete die lokale Presse <a href='https://www.badische-zeitung.de/toedlicher-sekundenschlaf-x1x--153288556.html' class=' link link-external' target='_blank'>(https://www.badische-zeitung.de/toedlicher-sekundenschlaf-x1x--153288556.html</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Neben Hilfeleistungen f&#252;r ein
Ereignis, das den Unfallbegriff erf&#252;lle, erstrecke sich der Versicherungsschutz zwar auch auf alle mit den Aufgaben des
Hilfsunternehmens zusammenh&#228;ngenden T&#228;tigkeiten. Rein gesellschaftliche Anl&#228;sse seien indes abzugrenzen. Die Teilnahme an
der Generalversammlung sei freiwillig gewesen und habe nicht den wesentlichen Zwecken des Hilfsunternehmens gedient.</p>
<p style="text-align: justify;">Das zust&#228;ndige Sozialgericht gab dem Kl&#228;ger Recht. Das LSG best&#228;tigte die erstinstanzliche
Entscheidung. Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Handlungen und Ma&#223;nahmen, die sich aus der Existenz des Betriebs selbst und
seinen Beziehungen zum &#246;ffentlichen Leben ergeben. Entscheidend ist, dass die unfallbringende T&#228;tigkeit in rechtserheblicher
Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenh&#228;ngt. Gesch&#252;tzt ist der gesamte Aufgabenbereich, einschlie&#223;lich der
organisatorischen, administrativen und sozialen beziehungsweise vereinsrechtlichen Belange. Der Kl&#228;ger verfolgte mit der geplanten
Teilnahme an der Generalversammlung aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender eines Ortsvereins repr&#228;sentative und organisatorische
Belange. Er kam seiner satzungsm&#228;&#223;igen Verpflichtung nach enger und vertrauensvoller Zusammenarbeit mit allen Verb&#228;nden des
DRK und deren Mitgliedern nach. Der gesellige Zweck hatte eine untergeordnete Bedeutung. Die Teilnahme stand somit in einem inneren
Zusammenhang zur Aufgabe des DRK und ist versichert.</p>
<p style="text-align: center;"><strong>Rechtsgrundlagen</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>&#167; 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Kraft Gesetzes sind versichert Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Ungl&#252;cksf&#228;llen oder im
Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich t&#228;tig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen
einschlie&#223;lich der satzungsm&#228;&#223;igen Veranstaltungen, die der Nachwuchsf&#246;rderung dienen, teilnehmen.</p>
<p style="text-align: justify;"><strong>&#167; 8 Abs. 1 SGB VII</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach
&#167;&#167; 2, 3 oder 6 SGB VII begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von
au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p style="text-align: justify;">Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 20 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Rauchen am Arbeitsplatz schließt den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell aus]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Rauchen+am+Arbeitsplatz</link>
      <description><![CDATA[<br />Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass der betriebsbezogene Löschversuch eines vom Arbeitnehmer veranlassten Feuers versichert ist.<br /> <br />Urteil vom 4. Mai 2020, Aktenzeichen L 1 U 3920/18<p class="pbs-datum">Datum: 19.05.2020</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6304360">
<p style="text-align: justify;">Der 1. Senat des LSG best&#228;tigt unter Zur&#252;ckweisung der Berufung der beklagten
Berufsgenossenschaft die Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen (SG) im&#160;Verfahren S 7 U 3152/17, mit welcher der Witwe eines
verstorbenen versicherten Arbeitnehmers Hinterbliebenenversorgung zugesprochen wurde. Dieser&#160;hatte im Fr&#252;hjahr 2017 ein
Gro&#223;feuer an seinem Arbeitsort verursacht, als er vor Beginn seiner Schicht verbotswidrig rauchen wollte, dann vor Schreck sein wohl
defektes Feuerzeug fallen lie&#223; und dadurch eine Folie auf dem Boden der Betriebsst&#228;tte in Brand geriet. Die t&#246;dlichen
Verletzungen zog er sich nicht hierbei zu, sondern bei dem anschlie&#223;enden Versuch, die Flammen mit seinen F&#252;&#223;en auszutreten.
Dabei geriet seine Kleidung in Brand. Hier&#252;ber berichtete die lokale Presse (<a href='https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.oberndorf-53-jaehriger-stirbt-nach-brand-im-mauser-gewerbepark.2b29e0cd-f8cd-4bf3-90d5-944b7f447356.html' class=' link link-external' target='_blank'>https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.oberndorf-53-jaehriger-stirbt-nach-brand-im-mauser-gewerbepark.2b29e0cd-f8cd-4bf3-90d5-944b7f447356.html</a>).</p>
<p style="text-align: justify;">Das&#160;LSG bekr&#228;ftigt, dass der L&#246;schversuch, der den Tod verursachte, dem Unternehmen diente,
weil ein Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet ist, das Verm&#246;gen seines Arbeitgebers zu sch&#252;tzen. Soweit der Verstorbene daneben
auch eigene Interessen verfolgte, etwa den Schaden aus seinem vorangegangenen Rauchversuch zu mindern, trat dieser Beweggrund hinter dem
betriebsdienlichen Motiv zur&#252;ck. Dass der&#160;Versicherte mit seinem verbotenen Rauchversuch selbst schuldhaft die erste Ursache des
Feuers setzte, ist f&#252;r den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Bedeutung.</p>
<p>Rechtsgrundlagen</p>
<p>&#167; 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)</p>
<p>Verbotswidriges Handeln schlie&#223;t einen Versicherungsfall nicht aus.</p>
<p>&#167; 8 Abs. 1 SGB VII</p>
<p>Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167;&#167; 2, 3 oder 6 SGB VII
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.</p>
<p>&#167; 63 Abs. 1 SGB VII</p>
<p>Hinterbliebene haben Anspruch auf Sterbegeld (Nr. 1), Erstattung der Kosten der &#220;berf&#252;hrung an den Ort der Bestattung (Nr. 2),
Hinterbliebenenrenten (Nr. 3), Beihilfe (Nr. 4). Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 besteht nur, wenn der Tod infolge
eines Versicherungsfalls eingetreten ist.<br />
&#160;</p>
<p>Alexander Angermaier</p>
<p>Richter am Landessozialgericht</p>
<p>- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 19 00:00:00 CEST 2020</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) auf den Gerichtsbetrieb]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Auswirkungen+des+Coronavirus+auf+den+Gerichtsbetrieb</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6240022">
<p style="text-align: justify;">In Umsetzung der Beschl&#252;sse des Ministerrats vom 13. M&#228;rz 2020 waren Ma&#223;nahmen ergriffen
worden, um die Anwesenheit im Dienstgeb&#228;ude auf ein unabdingbar erforderliches Ma&#223; zu beschr&#228;nken. Sichergestellt wurden
ausschlie&#223;lich die Aufrechterhaltung des zwingend erforderlichen Dienstbetriebs und die Durchf&#252;hrung unaufschiebbarer
Verhandlungen, insbesondere in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilsachen).</p>
<p style="text-align: justify;">Pressemitteilung des Gerichts vom 16. M&#228;rz 2020:
https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/Landessozialgericht/Pressemitteilung%20Coronavirus.pdf</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r den &#246;ffentlichen Dienstbetrieb gilt aktuell weiterhin, dass lediglich unaufschiebbare
Verhandlungen durchgef&#252;hrt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf der Basis der Ergebnisse des Gespr&#228;chs der Ministerpr&#228;sidentinnen und
Ministerpr&#228;sidenten der L&#228;nder mit der Bundeskanzlerin am 15. April 2020 und der Beratungen des Ministerrats am 16. April 2020
soll der Dienstbetrieb im Landessozialgericht in einem erweiterten Umfang ab 27. April 2020 aufgenommen werden. Dies bedeutet, dass - bei
fortdauernden Beschr&#228;nkungen &#8211; generell wieder Gerichtsverhandlungen und Publikumsverkehr in sonstigen Angelegenheiten erfolgen.
Vor Ort werden die erforderlichen Ma&#223;nahmen getroffen, um die weiterhin erforderliche Kontaktminimierung und die Einhaltung der
Hygienestandards zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p style="text-align: justify;">Besucherinnen und Besucher des Gerichtsgeb&#228;udes werden in jedem Fall zu&#160;folgenden
Vorsichtsma&#223;nahmen angehalten:</p>
<ul>
<li style="text-align: justify;">Halten Sie die empfohlenen Standards der Hygiene ein, etwa durch sorgf&#228;ltiges H&#228;ndewaschen vor
und nach dem Besuch der Dienststelle. Nutzen Sie das im&#160;Eingangsbereich bereitgestellte Desinfektionsmittel.</li>
<li style="text-align: justify;">Halten Sie bitte beim Besuch von Gerichtsverhandlungen und der Rechtsantragstelle einen angemessenen
Abstand zu anderen Besucherinnen und Besuchern sowie den Besch&#228;ftigten ein.</li>
</ul>
<p><br />
</p>
<p>Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) auf den Gerichtsbetrieb]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Auswirkungen+des+Coronavirus</link>
      <description><![CDATA[<p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6229250">
<p style="text-align: justify;">In Umsetzung der Beschl&#252;sse des Ministerrats vom 13. M&#228;rz 2020, wonach alle nicht notwendigen
sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren sind, werden Ma&#223;nahmen ergriffen, um die Anwesenheit im Dienstgeb&#228;ude ab 17.
M&#228;rz 2020 bis vorl&#228;ufig einschlie&#223;lich 19. April 2020 auf ein unabdingbar erforderliches Ma&#223; zu beschr&#228;nken.
Sichergestellt werden ausschlie&#223;lich die Aufrechterhaltung des zwingend erforderlichen Dienstbetriebs und Die Durchf&#252;hrung
unaufschiebbarer Verhandlungen, insbesondere in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Eilsachen).</p>
<p style="text-align: justify;">Zur dringend erforderlichen Verlangsamung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus bezogen auf den Betrieb
in der Justiz hat sich auch der Minister der Justiz und f&#252;r Europa Guido Wolf erkl&#228;rt:</p>
<p style="text-align: left;"><a href='https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Minister+Wolf+zu+weiteren+CoronaMassnahmen+in+Justiz+und+Justizvollzug/?LISTPAGE=1858194' class=' link link-external' target='_blank'>https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Minister+Wolf+zu+weiteren+CoronaMassnahmen+in+Justiz+und+Justizvollzug/?LISTPAGE=1858194</a></p>
<p>Um das Infektionsrisiko durch das Coronavirus zu reduzieren, setzt die Sozialgerichtsbarkeit in Baden-W&#252;rttemberg ab sofort
verst&#228;rkt auf Heim- oder Telearbeit. Dies bedeutet, dass die Besch&#228;ftigten soweit als m&#246;glich von zu Hause arbeiten
werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Aus diesen Gr&#252;nden bitten wir Sie, bis auf Weiteres auf pers&#246;nliche Besuche zu verzichten, da
Ihre Ansprechpersonen h&#228;ufig nicht anwesend sind. Bitte nutzen Sie auch im eigenen Interesse die M&#246;glichkeit, postalisch,
&#252;ber EGVP oder telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Sollten Sie einen Antrag zur Niederschrift beim Landesozialgericht stellen wollen, bitte wir darum, vorab
mit der Beamtin der Rechtsantragstelle telefonisch (0711 921-2005) Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen zu kl&#228;ren.</p>
<p style="text-align: justify;">Im genannten Zeitraum werden Besucherinnen und Besucher des Gerichtsgeb&#228;udes in jedem Fall zu
folgenden Vorsichtsma&#223;nahmen angehalten:</p>
<ul style="list-style-type: square;">
<li style="text-align: justify;">Halten Sie die empfohlenen Standards der Hygiene ein, etwa durch sorgf&#228;ltiges H&#228;ndewaschen vor
und nach dem Besuch der Dienststelle. Nutzen Sie das im Eingangsbereich bereitgestellte Desinfektionsmittel.<br />
<br />
</li>
<li style="text-align: left;">Sollten Sie sich in den vergangenen 14 Tagen in einem der ausgewiesenen Risikogebiete aufgehalten
(http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html) oder mit einer Einrichtung Kontakt gehabt haben, in der
bereits eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, so bitten wir Sie vor dem Besuch einer Gerichtsverhandlung um eine
telefonische Kontaktaufnahme (0711 921-2005). Wir werden einen Weg finden, der Ihnen die Wahrung Ihrer Rechte erm&#246;glicht.<br />
<br />
</li>
<li style="text-align: justify;">Halten Sie bitte beim Besuch von Gerichtsverhandlungen und der Rechtsantragstelle einen angemessenen
Abstand zu anderen Besucherinnen und Besuchern sowie den Besch&#228;ftigten ein.</li>
</ul>
<br />
<br />
<p>Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet, wenn die Haustür nach dem Heimweg durchschritten wurde und sich kein versichertes Risiko mehr verwirklicht]]></title>
      <link>https://amtsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Der+Schutz+der+gesetzlichen+Unfallversicherung+endet_+wenn+die+Haustuer+nach+dem+Heimweg+durchschritten+wurde+und+sich+kein+versichertes+Risi-ko+mehr+verwirklicht</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgelöst werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.</justify><br /><br /><justify>Urteil vom 12. Dezember 2019, Aktenzeichen L 10 U 891/19</justify><p class="pbs-datum">Datum: 07.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker6001613">
<p style="text-align: justify;">Das Landessozialgericht (LSG) verdeutlicht, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht
bezweckt, Verletzungen abzusichern, die erst durch Angriffe ausgel&#246;st werden, nachdem das Verkehrsmittel bereits abgestellt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Urteil vom 12. Dezember 2019, Aktenzeichen L 10 U 891/19</p>
<p style="text-align: justify;">Der bei der beklagten Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versicherte Kl&#228;ger
befand sich auf dem Heimweg von seinem Arbeitsplatz. Nachdem er seinen Personenkraftwagen (Pkw) in der Hofeinfahrt geparkt hatte und diesen
verlassen wollte, sprach er einen Radfahrer durch das ge&#246;ffnete Seitenfenster an, nicht mittig auf der Fahrbahn zu fahren und andere
Verkehrsteilnehmer zu blockieren. Daraufhin gerieten beide aneinander, wobei der Radfahrer den Kl&#228;ger, der sein Fahrzeug nun verlassen
hatte, an den Schultern packte und mehrmals in Richtung der Fahrert&#252;r stie&#223;. Zu Schl&#228;gen und Verletzungen kam es hierbei
nicht. Der Radfahrer lie&#223; zun&#228;chst von dem Kl&#228;ger ab, kehrte jedoch zur&#252;ck und dr&#252;ckte mit Gewalt dessen
Haust&#252;r auf, die dieser bereits von innen fast verschlossen hatte. Er versetzte dem Kl&#228;ger Fausthiebe und schlug mit einem
Besenstiel auf sein Gesicht und seinen K&#246;rper. Hierdurch erlitt er multiple Verletzungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Beklagte lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Es liege kein sachlicher
Zusammenhang zwischen dem Streit und der versicherten betrieblichen T&#228;tigkeit vor. Das Klageverfahren verlief f&#252;r den Kl&#228;ger
erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Das LSG wies seine Berufung zur&#252;ck. Die zu den Verletzungen f&#252;hrenden Einwirkungen durch die
Schl&#228;ge mit der Faust und dem Besenstiel erfolgten erst, als der Kl&#228;ger die Haust&#252;r bereits durchschritten hatte. Zu diesem
Zeitpunkt war der Arbeitsweg bereits beendet. Ohnehin verwirklichte sich bei dem Angriff kein Risiko, das unter den Schutzzweck der
gesetzlichen Unfallversicherung f&#228;llt. Der Angriff des Radfahrers stand nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zur&#252;cklegen des
versicherten Weges des Kl&#228;gers, sondern erfolgte aufgrund einer Zurechtweisung des Verhaltens im Stra&#223;enverkehr, also aus rein
privaten Gr&#252;nden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kl&#228;ger den &#246;ffentlichen Verkehrsraum bereits verlassen und seinen Pkw in der
Hoffeinfahrt abgestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Rechtsgrundlage</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)<br />
Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit.</p>
<p>Alexander Angermaier<br />
Richter am Landessozialgericht<br />
- Pressesprecher -</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 07 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
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