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Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?


Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.

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