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Wie schlage ich das Erbe aus?
Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament
oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen
durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder
in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.
