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Vereinsregister
Einführung der elektronischen Akte
Zum 01.01.2026 wird bei den Registergerichten die elektronische Akte eingeführt. Aufgrund der damit einhergehenden Änderungen ist im neuem Jahr mit längeren Bearbeitungszeiten beim Registergericht zu rechnen. Wir bitten das zu beachten und von Sachstandsanfragen abzusehen. Die Einreichung der Unterlagen zu dem Vereinsregister kann auch im neuen Jahr weiterhin auf dem Postweg erfolgen. Jedoch müssen diese Unterlagen zukünftig durch das Registergericht digitalisiert werden. Den Vereinen steht die Möglichkeit offen, die Anmeldungen über den Notar auf elektronischem Weg zu übermitteln, wodurch die Bearbeitungszeiten gegebenenfalls reduziert werden können.
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie unter www.ejustice-bw.de.
Welche Vereine werden im Vereinsregister eingetragen?
Im Vereinsregister werden die Vereine eingetragen, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist. Die Eintragung in das Vereinsregister steht somit nur Vereinen mit einem ideellen, nicht-wirtschaftlichen Zweck
offen. Eine Eintragungspflicht besteht nicht. Mit der Eintragung erlangt der Verein die Rechtsfähigkeit, er kann
somit Träger von Rechten und Pflichten sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet dann regelmäßig nur noch
dieser selbst, nicht auch seine Mitglieder. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz e.V.
Wirtschaftliche Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung (§ 22 BGB) -
zuständig sind die Regierungspräsidien.
Mindestinhalt der Eintragung eines rechtsfähigen Vereins im Vereinsregister:
- Name des Vereins
- Sitz des Vereins
- Tag der Errichtung der Satzung
- Mitglieder des Vorstands (Name, Vorname(n), Wohnort, Geburtsdatum) und ihre Vertretungsmacht
Wie melde ich einen Verein beim Registergericht an?
Die Eintragung eines Vereins erfolgt gemäß § 59 BGB aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur
Eintragung) der Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl. Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der
Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben (§ 64 BGB).
Gründungsvoraussetzungen - Was muss dem Registergericht mit der Anmeldung vorgelegt werden?
- Nachweis über die Bestellung des Vorstands
- Gemäß §§ 56 - 59 BGB ist eine Satzung vorzulegen, die von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet ist und mindestens
zu folgenden Punkten Regelungen enthält:
- Name (der sich deutlich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine unterscheidet)
- Sitz
- Zweck
- Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll
- Verfahren zum Eintritt und Austritt von Mitgliedern
- Bestimmungen darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind bzw. welches Vereinsorgan über die Höhe entscheidet
- Bestimmungen über die Bildung des vertretungsberechtigten Vorstandes
- Vertretungsregelung der Vorstandsmitglieder
- wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist
- wie zu einer Mitgliederversammlung einzuladen ist
- wie bzw. durch wen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu protokollieren sind
- Tag der Errichtung
In welcher Form müssen die zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?
Die Unterlagen müssen in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39, 39a sowie 40a BeurkG) eingereicht werden
(§ 77 BGB). Sie sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich
besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden.
Eine Einreichung per einfacher E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der
Justiz finden Sie auf dem eJustice Portal BW.
Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?
Die Vereinsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.
Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier, indem Sie unter „Angelegenheit“ die
Kategorie „Vereinsregistersachen“ auswählen und die Örtlichkeit/Postleitzahl des Sitzes Ihres Vereins eingeben.
Das Vereinsregister Stuttgart befindet sich in der Neckarstraße 121, 70190 Stuttgart.
Werden die Vereinsregister elektronisch geführt?
Die Vereinsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerblätter sind über das Internet abrufbar. Sonstige Urkunden
können Sie weiterhin in Papierform anfordern.
Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg
auf der Seite: Gemeinsames Registerportal der Länder.
Darüber hinaus können Registerausdrucke schriftlich oder per E-Mail beantragt werden unter register@agstuttgart.justiz.bwl.de.
Gemeinnützige Vereine sind von der Zahlung der Gebühren befreit. Bei Beantragungen ist stets die vollständige Anschrift des Antragsstellers anzugeben.
Wie erlangt ein Verein den Status „gemeinnützig“?
Ein eingetragener Verein (e.V.) ist noch nicht mit einem gemeinnützigen Verein gleichzusetzen. Die
Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom Finanzamt erteilt. Ein gemeinnütziger Verein ist von der
Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z.B. für die Veröffentlichung) auferlegt.
Bei welchen Änderungen ist eine Eintragung in das Vereinsregister zu veranlassen?
Alle Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen von den Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Zahl - in
notariell beglaubigter Form - zur Eintragung angemeldet werden (§§ 67, 71 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der
Mitgliederversammlung oder durch den Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, hat der Vorstand die
Auflösung zur Eintragung anzumelden (§ 74 BGB). Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1
Satz 2 BGB fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden (§ 75 BGB).
Was kann dem Vereinsregister zudem entnommen werden?
- Rechtsform und Sitz
gesetzliche Vertreter des Vereins nebst Vertretungsbefugnis - die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung des Verfahrens mangels Masse
- die Auflösung des Vereins
- das Erlöschen des Vereins
- Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG
Allgemeine Hinweise zu Vereinen wie die Eintragung, die elektronische Führung sowie die Gemeinnützigkeit finden Sie hier.
Darüber hinaus stehen Ihnen folgende Anmeldeformulare und Merkblätter zur Verfügung.
- Gründung eines Vereines
- Vorstands- und Satzungsänderungen
- Auflösung und Liquidation
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine Rechtsberatung machen dürfen und auch keine verbindlichen Vorprüfungen Ihrer Vereinsregisteranmeldungen vornehmen können. Für eine ausführliche Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an die rechtsberatenden Berufe (z.B. Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater). Hinsichtlich laufender Anmeldungsvorgänge zu Ihrem eingetragenen Verein wenden Sie sich bitte wie gehabt an den/die zuständigen Sachbearbeiter/in.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre Rechtswegweiser zum Vereinsrecht".
Hinweis:
Bitte geben Sie auf allen Schreiben den Vereinsnamen, den Sitz und die Registernummer (VR) an!
Vereine, die bereits vor der Zentralisierung beim Vereinsregister in Stuttgart eingetragen waren, behalten ihre Registernummer ohne Änderungen.
Vereine, die bereits vor der Zentralisierung eingetragen waren, erhalten eine sechsstellige Nummer, die sich aus einer Kennziffer für das bisherige Amtsgericht und der alten Vereinsnummer zusammensetzt. Das neue Registerzeichen wird unter Voranstellung einer zweistelligen Kennziffer unter Beibehaltung der bisherigen Registernummer sechsstellig fortgeführt. Die Zwischenräume werden mit Nullen aufgefüllt.
Beispiel:
Der Amtsgerichtsbezirk Esslingen erhält nunmehr die Kennziffer 21:
Amtsgericht Esslingen VR 1 wird zu Amtsgericht Stuttgart 210001
Amtsgericht Esslingen VR 11 wird zu Amtsgericht Stuttgart 210011
Amtsgericht Esslingen VR 111 wird zu Amtsgericht Stuttgart 210111
Amtsgericht Esslingen VR 1111 wird zu Amtsgericht Stuttgart 211111
Vereine, die zum Zeitpunkt der Zentralisierung noch nicht in einem Register eingetragen waren, erhalten ihre Registernummer mit der
Eintragung.
