Suchfunktion

Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart

 

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Stuttgart umfasst im wesentlichen die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Stuttgart- Süd, Stuttgart-West, Botnang, Hedelfingen, Wangen,Sillenbuch, Birkach, Plieningen, Degerloch, Möhringen und Vaihingen der Landeshauptstadt Stuttgart. Für die Stadtbezirke Stuttgart-Bad Cannstatt und die Stadtteile im Norden des Stadtgebiets ist das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zuständig. Die Grenze der beiden Gerichtsbezirke verläuft entlang von Stadtbezirksgrenzen.

Zuständigkeit des AG Stuttgart

Ob das Amtsgericht Stuttgart tatsächlich für Ihr Anliegen örtlich zuständig ist, können Sie mit Hilfe der Orts- und Gerichtsdatei ermitteln, die Sie mit folgendem Link anfragen können:

https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz 

Sachlich ist das Amtsgericht Stuttgart zuständig für Zivil-, Mahn-, Familien-, Straf-, Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Registersachen sowie für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Landwirtschaftssachen ist das Amtsgericht Böblingen für den Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart zuständig.

In verschiedenen Aufgabenbereichen besteht eine sogenannte Zuständigkeitskonzentration, d.h. das Amtsgericht Stuttgart ist nicht nur für seinen Bezirk, sondern auch noch für die Bezirke anderer Gerichte zuständig, z.B. (weitere Sonderzuständigkeiten auf Anfrage):

Sachgebiet

Zusätzliche Bezirke

Mahnsachen

Land Baden-Württemberg

Handelsregister

Siehe hierzu Rubrik Registergericht

Vereins- und Güterrechtsregister

Siehe hierzu Rubrik Registergericht

Zwangsversteigerung und -verwaltung

Amtsgerichte Böblingen und Leonberg

Hinterlegungssachen

Amtsgerichte Böblingen und Leonberg

Insolvenzsachen

Amtsgerichte Böblingen, Schorndorf, Stuttgart-Bad Cannstatt und Waiblingen

Entscheidungen nach dem Personenstandsgesetz

Landgerichtsbezirk Stuttgart

-Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz
-Verfahren nach dem Haager Entführungsabkommen
-Verfahren nach der Brüssel 2- und 2a-Verordnung
-Verfahren nach dem Haager Sorgerechtsübereinkommen

Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart

Fußleiste