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Strafsachen
In Strafsachen ist das Amtsgericht erstinstanzlich tätig (weitere Informationen im Kasten rechts).
Das Strafgericht ist zuständig für
- Strafsachen, Privatklagesachen und beschleunigte Verfahren (sog. Schnellrichter) gegen Erwachsene, soweit Sachen einem Strafrichter bzw. dem Schöffengericht oder dem erweiterten Schöffengericht zugewiesen sind.
- Die Zuständigkeit besteht auch für Verfahren gegen Jugendliche.
- Tätigkeit im Ermittlungsverfahren sowie Freiheitsentziehungssachen.
- Überwachung der Bewährungsverfahren.
Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - allein oder neben einer Strafe - oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist, ansonsten entscheidet das Schöffengericht.
Der Jugendrichter bzw. das Jugendschöffengericht sind zuständig, wenn der bzw. die Angeklagte zur Tatzeit 14 bis unter 21 Jahre alt waren. Ist der oder die Beschuldigte zur Tatzeit zwischen 18 und 21 Jahren alt, muss der Jugendrichter entscheiden, ob Erwachsenen oder Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Hierbei ist maßgeblich, ob die Würdigung der Täterpersönlichkeit ergibt, dass der/die Beschuldigte zur Tatzeit nach seiner/ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleicht bzw. ob es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.
Daneben besteht beim Amtsgericht Stuttgart eine eigene Haft-und Ermittlungsrichterabteilung.
Diese ist zuständig für richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren und Haftentscheidungen bis zur Anklageerhebung.
Danach geht die Zuständigkeit auf das mit dem weiteren Verfahren befaßte Gericht über.
Die einschneidenste Maßnahme für den/die Beschuldigte und seine/ihre Familie ist die Anordnung von Untersuchungshaft. Dies wird
in der Regel in der JVA Stuttgart (Stammheim) für Männer und in der JVA Schwäbisch Gmünd für Frauen
vollzogen.
Eine Kontaktaufnahme mit den inhalftierten ist durch Briefwechsel und Besuche möglich.
Für Besuche einer inhalftierten Person benötigt man eine Besuchserlaubnis. Diese wird bis zur Anklageerhebung vom zuständigen Haftrichter oder - wenn der/die Beschuldigte eine Übertragung der diesbezüglichen Zuständigkeit zugestimmt hat - vom sachbearbeitenden Staatsanwalt erteilt. Nach Anklageerhebung geht diese Zuständigkeit in jedem Fall auf das mit dem weiteren Verfahren betraute Gericht über.
Einzelheiten wie Häufigkeit und Dauer der Besuche können bei der jeweiligen Haftanstalt in Erfahrung gebracht werden.
JVA Stuttgart (Stammheim)
JVA
Schwäbisch Gmünd
Dort können sie auch weitere Informationen über das Senden von Briefen und Paketen bzw. deren zulässigen Inhalt, Geld oder andere Wertsachen erhalten.