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Nachlassgericht
Welches Gericht ist in Nachlasssachen
zuständig?
Welche Aufgaben hat das
Nachlassgericht?
Wozu dient ein Erbschein?
Wie werden Verfügungen von Todes wegen
eröffnet?
Wie schlage ich das Erbe aus?
Welches Gericht ist in Nachlasssachen zuständig?
Nachlassgerichte sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.
Für Nachlasssachen ist grundsätzlich das Nachlassgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies sind nach § 3a ZuVOJu die Amtsgerichte, bei
denen zugleich das Familiengericht angesiedelt ist.
Für die Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung besteht eine ergänzende Zuständigkeit des Nachlassgerichts, in dessen Bezirk die ausschlagende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welche Aufgaben hat das Nachlassgericht?
Das Nachlassgericht ist insbesondere zuständig für die Erteilung eines Erbscheines, die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen sowie die Entgegennahme von Erklärungen zur Ausschlagung eines Erbes. Daneben gehört auch die Bestellung eines Nachlasspflegers zum Aufgabengebiet des Nachlassgerichts. Ein Nachlasspfleger kann bestellt werden, soweit dies zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und zur Ermittlung eines unbekannten Erben erforderlich ist.
Das Nachlassgericht kann indes keine Rechtsberatung in Nachlasssachen und keine Hilfestellung bei der Abfassung eines Testaments leisten.
Wozu dient ein Erbschein?
Der Erbe kann sich über sein Erbrecht und – wenn Miterben vorhanden sind – über die Größe des Erbteils vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen lassen. Der Erbschein ist kostenpflichtig und wird nur auf Antrag eines Erben erteilt. Ist ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, ist ein Erbschein regelmäßig entbehrlich. Der Erbschein dient der Sicherheit im Rechtsverkehr. Grundsätzlich kann jeder davon ausgehen, dass er richtig und vollständig ist. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, wird die Einziehung des Erbscheins angeordnet. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, wird er für kraftlos erklärt.
Wie werden Verfügungen von Todes wegen eröffnet?
Nach dem Tod des Erblassers werden Testamente und Erbverträge vom Nachlassgericht eröffnet. In der Verwahrung des Gerichts befindliche Verfügungen von Todes wegen werden eröffnet, nachdem das Gericht Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt hat. Nicht in besonderer amtlicher Verwahrung befindliche Testamente sind unverzüglich im Original dem Nachlassgericht zur Testamentseröffnung zu übergeben, nachdem Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt wurde. Das Nachlassgericht kann einen Termin zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen bestimmen oder eine sogenannte „stille Eröffnung“ ohne Terminladung anordnen. In letzterem Fall hat das Gericht den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. Über die Eröffnung wird eine Niederschrift aufgenommen.
Wie schlage ich das Erbe aus?
Wer eine ihm zugefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen. Die Ausschlagung kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Folgt die Erbschaft aus Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor einer schriftlichen oder mündlichen Bekanntgabe dieser Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht an den jeweiligen Bedachten. Die Erklärung der Ausschlagung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar.
Weitere Informationen:
FAQ - Häufige Fragen zum
Sterbefall
1. Welches Gericht ist für Nachlasssachen zuständig?
Zuständig für Nachlasssachen ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Ob das Amtsgericht bei einem Sterbefall automatisch tätig werden muss, wird unter der nachstehenden Ziffer 3 beantwortet.
Das Amtsgericht Stuttgart ist für Sterbefälle von Personen zuständig, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in den Stadtbezirken Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Botnang, Hedelfingen, Wangen, Sillenbuch, Birkach, Plieningen, Degerloch, Möhringen und Vaihingen der Landeshauptstadt Stuttgart hatten.
Für die Stadtbezirke Stuttgart-Bad Cannstatt und die Stadtteile im Norden des Stadtgebiets ist das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zuständig. Die Grenze der beiden Gerichtsbezirke verläuft entlang von Stadtbezirksgrenzen.
Ob das Amtsgericht Stuttgart tatsächlich für einen konkreten Sterbefall örtlich zuständig ist, können Sie mit Hilfe der Orts- und Gerichtsdatei ermitteln, die Sie mit folgendem Link anfragen können:
https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts Stuttgart ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen.
Die folgenden rechtlichen Hinweise gelten jedoch nur insoweit, als deutsches Recht auf den Sterbefall anwendbar ist.
2. Was muss ich nach dem Tod
mit einem mir vorliegenden Testament machen?
Ein privatschriftliches Testament muss zwingend nach dem Tod beim Nachlassgericht abgegeben werden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Sofern der Verstorbene im oben genannten Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Stuttgart seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, geben Sie bitte ein Ihnen vorliegendes, privatschriftliches Testament von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 9.00 Uhr und 11.30
Uhr beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart ab.
3. Bekomme ich nach dem Tod eines Angehörigen automatisch Post vom Nachlassgericht?
Nein.
Nur wenn ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorliegt, werden die darin begünstigten Personen und die gesetzlichen Erben automatisch vom Nachlassgericht benachrichtigt. Liegt dem Nachlassgericht kein Testament und kein Erbvertrag vor, erhalten Sie keine Post.
4. Erhalte ich beim Nachlassgericht Auskunft über den Bestand des Nachlasses?
Nein. Das Nachlassgericht weiß nicht, welche Gegenstände dem Verstorbenen gehört haben, darf diese nicht ermitteln und verteilt diese auch nicht.
5. Was ist eigentlich ein Erbschein?
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, welches beweist, wer nach dem Tod einer Person deren Erben wurden.
6. Wird ein Erbschein nach einem jeden Erbfall benötigt?
Ob ein Erbschein benötigt wird oder nicht, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden.
Sofern der Verstorbene ein notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag errichtet hat und in diesen Urkunden die Erben mit ihrem Namen benannt sind, wird in der Regel kein Erbschein benötigt. Wenn kein solch notarielles Testament und kein solch notarieller Erbvertrag vorhanden ist, wird in der Regel ein Erbschein benötigt, wenn der Verstorbene Immobilien hatte; eine Änderung im Grundbuch erfordert in diesem Fall i.d.R. einen Erbschein. In der Regel fordern auch Banken/Sparkassen/Versicherungen einen Erbschein, wenn kein notarielles Testament und auch kein notarieller Erbvertrag vorhanden sind.
7. Wie komme ich zu einem Erbschein?
Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht nur auf Antrag erteilt.
Der Antrag muss bei einem Notar oder in einem Termin beim Nachlassgerichts gestellt werden. Wenden Sie sich daher bitte an einen Notar Ihrer Wahl. Im Fall einer Terminvereinbarung beim Nachlassgericht ist derzeit mit langen Wartezeiten zu rechnen.
Ein Erbschein verursacht Kosten; beantragen Sie daher nur dann einen Erbschein, wenn Sie ihn benötigen (vergleiche Frage 6). Klären Sie dies gegebenenfalls mit Ihrer Bank/Sparkasse/Versicherung ab.
8. Was ist ein Pflichtteil und hilft mir das Nachlassgericht bei seiner Geltendmachung?
Nahen Angehörigen (z.B. Kindern oder dem Ehegatten sowie bei kinderlos Verstorbenen den Eltern) kann ein Pflichtteil zustehen, wenn sie durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag enterbt wurden.
Der Pflichtteil ist gegenüber den Erben geltend zu machen; eine Mitwirkung des Nachlassgerichts ist nicht möglich. Gegebenenfalls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
9. Was ist, wenn ich das Erbe gar nicht will?
Jeder hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Ausschlagung frist- und formgebunden ist.
Die Ausschlagung ist in der Regel nur innerhalb einer sechswöchigen Frist möglich. Diese Frist beginnt (soweit kein Testament oder Erbvertrag der verstorbenen Person vorhanden ist), sobald Sie vom Tod und dem Anfall der Erbschaft an Sie erfahren haben; die Frist ist gesetzlich vorgeschrieben.
Auch muss eine Ausschlagung vor einem Notar erklärt werden (und innerhalb der Frist dem Nachlassgericht zugehen) oder in einem Termin beim Nachlassgericht erklärt werden.
Wenden Sie sich daher möglichst früh an einen Notar Ihrer Wahl.
Wenn Sie die Ausschlagung jedoch beim Amtsgericht Stuttgart erklären wollen, gilt folgendes:
- Sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Stuttgart hatte, Sie aber im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Stuttgart wohnen, können Sie die Ausschlagung von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 09.00 Uhr und 11.30 Uhr beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart ohne vorherige Terminvereinbarung erklären. Dazu müssen Sie ihren Personalausweis / Reisepass mitbringen.
- Sofern der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgericht Stuttgart hatte, empfiehlt sich eine vorherige telefonische Terminvereinbarung zur Ausschlagung.
Bitte beachten Sie, dass sowohl der Notar als auch das
Nachlassgericht einen gewissen zeitlichen Vorlauf für eine Terminvergabe benötigen; Sie müssen sich daher rechtzeitig vor
Fristablauf an Ihren Notar oder an das Nachlassgericht wenden.
Auch für minderjährige Kinder kann die Erbschaft ausgeschlagen werden. Die Ausschlagung für minderjährige Kinder
erfolgt durch die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) bzw. den alleine Sorgeberechtigten. Gegebenenfalls ist auch die Genehmigung
des Amtsgerichts (Familiengericht) erforderlich. Auch bei dieser Ausschlagung gelten die vorgenannten Frist- und
Formerfordernisse.