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Ab Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl 2006 Teil I, S. 3416 ff.) sind alle Rechtsanwälte verpflichtet, den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nur noch in einer nur maschinell lesbaren Form einzureichen (§ 690 ZPO Abs. 3 i. d. F. ab 1.12.2008). Ab dem 1.12.2008 dürfen daher Rechtsanwälte Mahnbescheide nicht mehr mit dem eingeführten Vordruck beantragen. Ein dennoch in dieser Form gestellter Antrag wäre zurückzuweisen. Eine Härtefallregelung oder Ausnahmen für besondere Verfahrenssituationen sind nicht vorgesehen.

Diese sog. elektronische Antragstellung ist im automatisierten Mahnverfahren keine neue Antragsform. Der Anteil der in dieser Form eingehende Anträge beträgt seit Jahren im bundesweiten Durchschnitt ca. 70%.

Die übrigen normierten Verfahrensanträge (Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, Neuzustellungsanträge) und Widersprüche sind von der Verpflichtung zum 1.12.2008 nicht betroffen, d.h., es können weiterhin auch die eingeführten Vordrucke verwendet werden.

Folgende Formen der Antragstellung entsprechen einer nur maschinell lesbaren Form und sind zugelassen:

1. Anträge auf Datenträgern (Diskette, Band-Kassette) oder über das Internet (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach - „EGVP“)

Disketten sind bei allen Mahngerichten außer Bremen zugelassen, Band-Kassetten nur in Baden-Württemberg und Bayern. Die EGVP-Antragstellung ist bei allen Mahngerichten zugelassen.
Für diese Formen der Antragstellung, die bei größerer jährlicher Antragszahl empfehlenswert sind, ist eine entsprechende Hard- und Softwareausstattung nötig. Vorteilhaft ist, dass auch weitere Verfahrensanträge und Nachrichten des Gerichts elektronisch gestellt bzw. empfangen werden können. Entsprechende Branchen- /Fachsoftware wird von diversen Herstellern angeboten.
Eine Kennziffererteilung durch das für die Antragstellung zuständige Mahngericht ist Voraussetzung für die Teilnahme an dieser Form der Antragstellung (näheres dazu unter www.mahngerichte.de). Für die Übertragung mit EGVP wird zusätzlich eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte und ein Chipkartenlesegerät benötigt. Allgemeine Informationen sowie die technischen Voraussetzungen können im Internet unter http://www.egvp.de/ nachgelesen werden. Ebenfalls kann von dort die benötigte EGVP-Software heruntergeladen werden. Die Zulassung zur Teilnahme an diesem Verfahren muss bei dem jeweiligen Mahngericht beantragt werden.

2. Die Antragstellung über das Internet mit der kostenfreien Nutzung von „Online-Mahnantrag“ (www.online-mahnantrag.de)

2.1. Versand per Internet: Ein einzelner Antrag kann online ausgefüllt und mit EGVP übertragen werden („Versand per Internet“); eine signaturgesetzkonforme Signaturkarte und ein Chipkartenlesegerät sind erforderlich, nicht jedoch eine Kennziffer. Die EGVP-Software kann, wie bereits oben beschrieben, von der Homepage http://www.egvp.de/ kostenfrei heruntergeladen werden.

2.2. Barcode: Ein einzelner Antrag kann online ausgefüllt und auf weißes Papier gedruckt werden („Druck auf Papier (Barcode)“). Diese Vorgehensweise entspricht den Bedingungen eines nur maschinell lesbaren Antrags, da nicht der in Klarschrift gedruckte Antragsinhalt, sondern der ausschließlich maschinell lesbare Barcode die relevanten Antragsdaten darstellt. Diese Variante kann deshalb auch nach dem 30.11.2008 verwendet werden (s. dazu Ziff. 3).

3. Erweiterung des möglichen Antragsinhalt bei nur maschinell lesbarer Antragsformen (Aufhebung von Limitierungen)

Die derzeitigen Beschränkungen bei den Antragsangaben (z.B. auf 6 Antragsteller, 5 Antragsgegner, 12 Ansprüche usw.) werden bei der Nutzung von http://www.online-mahnantrag.de(s. oben Ziff. 2) zum 1.12.2008 weitgehend aufgehoben. Das gilt grundsätzlich auch für die Antragstellung auf Datenträgern / EGVP, s. oben unter Ziff. 1; allerdings bleiben hier auch die bisherigen (eingeschränkten) Möglichkeiten alternativ bestehen. Die uns bekannten Softwarehersteller wurden über die Möglichkeiten, erforderlichen Anpassungen und Erweiterungen der für den Datenaustausch mit den Gerichten notwendigen Schnittstellen „Datensatzbeschreibungen für den elektronischen Datenaustausch (EDA)“ informiert und sollten bei Bedarf zur Klärung des Angebots kontaktiert werden.
In Ausnahmefällen ist es denkbar, das wichtige Antragsinformation über (Papier-) Anlagen beizufügen wären. In diesem Fall kann nur der Barcode-Antrag (s. Ziff. 2.2.) verwendet werden.

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