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Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Registergericht
Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister:
Seit 1. Januar 2007 sind
Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die
gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeld- ung erforderlich. Auch alle anderen Dokumente sind elektronisch einzureichen. (§
12 Abs. 1 HGB, § 11 Abs. 4 GenG, § 5 Abs. 2 PartGG.)
Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die
Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte
Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§ 39 a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu
übermitteln.
Die Dokumente, die seit dem 01.01.2007 elektronisch eingereicht wurden und der Akteneinsicht unterliegen (wie z.B. Anmeldungen,
Gesellschaftsverträge, Satzungen, Gesellschafterlisten usw.), werden seit dem 01.01.2007 in einen elektronischen Registerordner
aufgenommen, der dem Registerblatt zugeordnet ist. Dieser Ordner ist über die Web-Auskunft einsehbar.
Zur Einreichung von Anmeldungen und Dokumenten steht seit dem 01.01.2007 das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur
Verfügung.
Voraussetzung für die Einreichung ist der Download der EGVP-Software (www.egvp.de).
Vereinsregister:
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen -wie bisher - in öffentlich beglaubigter Form (§77 BGB) einzureichen sind.
Anmeldungen zum Vereinsregister sind grundsätzlich in Papierform direkt beim zuständigen Registergericht einzureichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in elektronischer Form über eine(n) deutsche(n) Notar(in) Ihrer Wahl zu übersenden. Eine Einreichung per einfache E-Mail ist nicht zulässig. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der Justiz finden Sie auf www.ejustice-bw.de.
Nähere Informationen zum Vereinsregister finden Sie hier.