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Handelsregister A

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt.

 

In der Abteilung A (HRA) werden eingetragen:

  • der Einzelkaufmann (abgekürzt e.K., e.Kfm. bei Kauffrauen e.Kfr. und Betriebe der öffentlichen Hand, soweit sie gewerblich tätig sind (= Eigenbetriebe)
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die Kommanditgesellschaft (KG); hierzu zählt auch die GmbH & Co. KG
  • die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

 

Der Abteilung A des Handelsregisters sind zu entnehmen:

  • Rechtsform und Sitz sowie inländische Geschäftsanschrift des Unternehmens
  • Inhaber bzw. Gesellschafter des Unternehmens, gesetzliche Vertreter nebst Vertretungsbefugnis
  • bei Kommanditgesellschaften die Höhe der Kommanditeinlage der Kommanditisten
  • die Bestellung oder Abberufung von Prokuristen
  • ein möglicher Haftungsausschluss bei Geschäftsübernahme
  • die Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, Ablehnung der Eröffnung mangels Masse
  • die Auflösung einer Gesellschaft
  • das Erlöschen der Firma
  • Für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung werden die Geschäftsführer, deren Befugnisse sowie die Mitglieder der Vereinigung eingetragen
  • Unternehmensverträge, Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG

Die geltenden Bestimmungen ergeben sich für den Einzelkaufmann, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung aus dem EWIV-Ausführungsgesetz.

Das Eintragungsverfahren ist in der Handelsregisterverordnung geregelt.

 

Ich bin Kaufmann und möchte mich in das Handelsregister eintragen lassen. In welcher Form müssen die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden?

Die Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister Abteilung A erfolgt gemäß § 12 HGB

  • aufgrund einer Anmeldung (= Antrag zur Eintragung), welche dem Registergericht
  • elektronisch
  • in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB, §§ 39 f BeurkG) eingereicht werden muss.

Sie müssen sich also grundsätzlich an eine(n) Notarin/Notar wenden.

Sind mit der Anmeldung auch die Versicherung über die Bestellbarkeit abzugeben (wie dies z.B. bei der Ersteintragung der Rechtsträger und bei Veränderungen bei den gesetzlichen Vertretungsverhältnissen der Fall ist), setzt dies eine vorherige Belehrung  über die unbeschränkte Auskunftspflicht voraus. Eine solche kann von Ratschreiber nicht vorgenommen werden.

Wie reiche ich die Anmeldung und die Dokumente beim Registergericht ein?

Anmeldungen und Dokumente sind nach § 12 HGB elektronisch über das elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einzureichen.

 

Welches Registergericht ist zuständig für Anmeldungen und Auskünfte?

Die Handelsregister werden zentral bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm geführt.

Das für Sie zuständige Registergericht finden Sie hier.

 

Werden die Handelsregister elektronisch geführt?

Die Handelsregister sind inzwischen digitalisiert. Die Registerdaten sind über das Internet abrufbar.

Nähere Informationen über die elektronischen Register und die Web-Auskunft erhalten Sie im Justizportal Baden-Württemberg auf der Seite

     Elektronisches Handelsregister

     www.unternehmensregister.de

     www.handelsregisterbekanntmachungen.de

 

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